Iwan Bloch: Das Sexualleben unserer Zeit (1909)

Ferner hat man empfohlen, in gewissen Jahreszeiten, denen man einen besonderen Einfluß auf die Fruchtbarkeit zuschrieb, - das sind hauptsächlich die Monate Mai und Juni – sich des Beischlafes zu enthalten. Das ist natürlich ganz unsicher, da dieselbe Mutter in allen Monaten des Jahres konzipieren kann, wie die ganz verschiedenen fallenden Geburtstage der Kinder beweisen.

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In Italien und Neuguinea entfernen manche Weiber das Sperma nach vollendetem Koitus durch Muskelkontraktionen, heftige Bewegungen, aus der Scheide.

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Nach Kisch ist in Siebenbürgen und Frankreich ein Verfahren üblich, bei dem während des Aktes die Frau bei Beginn der männlichen Ejakulation durch energischen Fingerdruck den vor der Prostata gelegenen Teil des erigierten Gliedes komprimiert und Die Ejakulation verhindert, so daß der Samen nach der Blase zu regurgitiert und später mit dem Urin entleert wird. Ohne Zweifel eine sehr gesundheitsschädliche Manipulation.

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In Frankreich scheint nach neueren Schilderungen die Ovariotomie als Präventivmittel in der vornehmen Damenwelt sehr beliebt zu sein. Es gibt sogar ‚Spezialärzte’ zur Herstellung dieser kinderfeindlichen ‚ovariées’, die gegen ein großes Honorar diese Operation vornehmen. In Deutschland wird glücklicherweise dieses Radikalmittel zur Verhütung der Empfängnis bei gesunden Personen nicht angewendet und auf schwer kranke Individuen beschränkt, es ist also nur ein rein ärztliches Heilmittel.

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Der Staat würde, abgesehen von der früher erwähnten Ehrbarmachung der unehelichen Mutterschaft, am meisten dadurch den künstlichen Abort einschränken, wenn er die Kenntnis der erlaubten Mittel zur Verhütung der Empfängnis in allen Volkskreisen verbreitete.

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Es ist zweifelhaft, ob gegenüber den Müttern, besonders den unehelichen, die außergewöhnliche Höhe der Strafe gerechtfertigt, ja, ob überhaupt bis zu einem gewissen Zeitpunkte eine Strafe juristisch zulässig ist.

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Daß der Staat gegen die Fruchtabtreibung als eine unsittliche und widernatürliche Handlung einschreiten muß, ist klar, und vor allem durch den Umstand begründet, daß der absichtliche Abort in so vielen Fällen Leben und Gesundheit der Frauen gefährdet. Aber um strafen zu können, sollte er vor allem die sozialen Voraussetzungen dafür schaffen, sollte er die von ihm selbst begünstigte Infamierung der unehelichen Mutterschaft beseitigen und auch in anderer Beziehung die sozialen Grundlagen für die Ermöglichung der Mutterschaft verbessern (Mütter- und Schwangerenheime, Mutterschaftsversicherung usw.).

 

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