Die Schande der unehelichen Geburt

Unehelich Geborene und Findelkinder waren bis ins 19. Jahrhundert von vielen Handwerksberufen ausgeschlossen. Um als Lehrling angenommen zu werden, musste die eheliche Geburt durch entsprechende Urkunden oder Zeugnisse nachgewiesen werden. Selbst wenn die Eltern später noch heirateten, musste oft die Obrigkeit angerufen werden, damit ein Lehrling von der Zunft angenommen wurde.

Uneheliche Kinder waren allgemein mit einem unsichtbaren Makel behaftet. Doch hatte die Weigerung des Handwerks auch standespolitische Gründe: „Zugleich aber suchte sich das Handwerk dadurch von den Unehelichen frei zu halten, die aus höheren Ständen stammten, um diesen gegenüber seine Stellung zu wahren und um nicht als Tummelplatz für deren außerheliche Kinder zu gelten...“


Von 'ehrlicher Geburt'

Die eheliche Geburt musste noch ein zweites Mal nachgewiesen werden, nämlich wenn der Geselle um Aufnahme als Meister ansuchte. Auch die Ehefrau eines Meisters musste von ehelicher Geburt sein und durfte ihrerseits keine unehelichen Kinder haben. „Noch im 19. Jahrhundert sieht man scharf darauf, dass die Frau untadelig von Geburt und Wandel ist.“

Für diese Bestimmungen der Handwerkerzünfte gab es zwei Gründe: Zum einen waren die Ehefrauen der Meister genau so Zunftmitglieder wie ihre Männer „und so mussten sie gleichwertig sein. Dazu kam, dass sie das Geschäft des Mannes nach seinem Tode weiterführen durften und sollten; so mussten sie denn schon eine zweifelsfreie Geburt nachweisen können.“

Unehelich geborene Frauen hätten ihren Makel den Kindern vererbt, die dann ihrerseits das Handwerk nicht erlernen und nicht einmal das väterliche Geschäft übernehmen durften. Da das Handwerk aber in der Regel ein Familienbetrieb war, hätte die uneheliche Geburt den Ruin der ganzen Familie bedeutet.


Quelle: J. Warncke, Handwerk und Zünfte in Lübeck, 2. Auflage, 1937

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