1913: ‚Natürlich gesund’ mit Aloe?

Die 21 Jahre alte Bauernmagd Marija P. aus Krain (heute Slowenien) hat im Jahre 1913 bereits ein uneheliches Kind zu ernähren, als sie wiederum schwanger wird. Der Vater ist der Fleischhauergehilfe Peter T.

Marija erinnert sich an das volksmedizinische Mittel, das ihr ihre Freundin Josefa Tr. für den Fall gegeben hatte, "dass noch einmal etwas passiert". Es handelt sich dabei um sogenannte ‚lopatka’, einen aus Blättern der Aloe-Pflanze gewonnenen Saft. In warmem Wasser oder in Alkohol gelöst, wird dieses Mittel in der Volksmedizin als Abführ- oder Abtreibungspräparat verwendet. Eine Dosis von 0,5-1 Gramm verursacht Blutungen im Unterleib; 7-10 Gramm wirken tödlich.

Marija P. trinkt eine nussgrosse Menge Aloe – glücklicherweise in kaltem statt warmem Wasser gelöst. Da sich dieses Mittel in warmem Wasser viel besser auflöst als in kaltem wäre sie andernfalls wohl an der viel zu hohen Dosis gestorben.

Während der nächsten vierzehn Tage bekommt sie immer wieder Blutungen aus der Gebärmutter. Trotzdem arbeitet sie weiter im Weinberg, hebt die schweren gefüllten Körbe und isst auch von den Trauben (die selbst eine abführende Wirkung haben).

Eines Abends verliert sie auf dem Plumpsklo den Fötus. Weil es dunkel ist, lässt sie ihn dort liegen und will ihn erst am nächsten Morgen beseitigen. Doch am nächsten Tag ist sie so entkräftet und schwach, dass sie nicht aufstehen kann. Ihre Arbeitgeberin kennt den Grund von Marijas Schwäche, entlässt sie und erstattet Anzeige bei der Gendarmerie.

Bei der Einvernahme gibt Marija P. die Einnahme von Aloe zu. Sie hätte nicht gewusst, wie sie auch noch für ein zweites Kind sorgen könnte, außerdem habe sie Angst vor schlechten Nachreden gehabt. Nun ist zu klären, ob der Abgang des Fötus auf die Einnahme der Aloe zurückzuführen ist oder durch die schwere körperliche Arbeit im Weinberg verursacht wurde.

Der 20 cm lange und 125 Gramm schwere weibliche Fötus wird untersucht. Die Gutachter stellen fest, dass allein die Einnahme des Abtreibungsmittels den Abgang der Leibesfrucht verursacht hat und dass damit der Straftatbestand der Abtreibung erfüllt ist.

Marija P. wird nach § 144 des österreichischen Strafgesetzbuches wegen Abtreibung der eigenen Leibesfrucht angeklagt; darauf stehen nach § 145 StG ein bis fünf Jahre. Wegen ihres Geständnisses und aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation erhält die Angeklagte nur sechs Wochen schweren Kerkers, verschärft durch einen Fasttag und ein hartes Lager an jedem vierzehnten Tag. (Anklageschrift Vr III 381/13/12)


Wir danken Frau Inge Gartler vom Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäeische Rechtsentwicklung, Graz, für diese Fallgeschichte.


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