1915: Maria R., angeklagt wegen Abtreibung mit einem schweren Stein

Ein 18 Kilogramm schwerer Stein war das Corpus delicti im Kriminalfall Maria R. Diesen Stein legte sich das katholische ledige Dienstmädchen mehrere Abende so lange auf den Unterleib, bis ihr schlecht wurde. Unmittelbar nach dem vierten Mal beginnen Blutungen sowie heftige Unterleibs- und Kreuzschmerzen, bis nach einigen Tagen der Fötus abgeht.

Maria R. war vom Werksarbeiter Johann S. in Leoben im vierten Monat schwanger, der sich allerdings weigerte, für das erwartete Kind zu sorgen, denn „ihn gehe die Sache nichts an“. Daher fasste sie den Entschluß, das Kind abzutreiben. Bei der Verhandlung bestätigen zwei Gerichtsärzte und der zur Beschuldigten gerufene Bezirksarzt von St. Marein, dass das Auflegen des Steines als ein wehenerregendes Trauma gewirkt haben kann. Die sofortige Blutung nach dem letzten Auflegen des Steines bestätigt die Annahme, dass die Frühgeburt in ursächlichem Zusammenhang mit dem Auflegen des Steines steht.

Da die Sachlage so klar ist, scheinen keine weiteren Personen – wie etwa der Kindesvater – befragt worden zu sein. Die Angeklagte wird nach § 144 und 145 verurteilt. Sie verzichtet auf die Rechtsmittel, erklärt die Strafe anzunehmen und sofort anzutreten. Das genaue Strafausmaß geht aus den Unterlagen nicht hervor.



Quelle: Kriminologisches Universitätsinstitut, Graz; Kreisgericht Leoben, Vr 394/15