1938: Hedwig K., ehemalige Hebamme, bittet um eine Stelle

Seit 1921 ist Hedwig K. Hebamme in St. Pölten /Loosdorf bei Melk. Da durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse immer weniger Kinder zur Welt kommen, hat sie manches Jahr keine 5 Geburten. Ihr Lebensgefährte ist krank und kann nichts verdienen. 1934 verliert er wegen nationalsozialistischen Einstellung nach achttägiger Haft ohne jede Verständigung seinen Beruf als Dachdecker. In ihrer Notlage vergisst Hedwig ihre Bedenken und verstößt gegen den § 144 (Verbot des Abbruchs). Daraufhin wird ihr im Dezember 1934 die Niederlassungsbewilligung entzogen.

Am 16. März 1938 bitte sie Sozialminister Hofrat Dr. Hugo Jury um Hilfe. Sie und ihr Lebensgefährte sehnten den Tag herbei, an dem sie ihre Gesinnung frei bekennen können: „o welches Glük für unser armes gemartertes Volk tausend Dank unserem Führer Adolf Hitler Gott möge unseren Führer immer erhalten und Ihn Kraft und Stärke geben sein groses Volk zu führen“. Seine Gesinnung ist auch die ihrige, wie auch all ihrer namentlich aufgezählten Verwandten und Bekannten. Durch die Angliederung „ans große Reich“ würde man ja auch den deutschen Gesetzen unterstehen und „dieses alte Gesetz vom Jahre 1774 durch Maria Theresia“ ist somit hinfällig.

Hedwig K. bittet den Minister um seine gütige Fürsprache, damit sie ihren Beruf wieder erlangt oder eine entsprechende andere Stelle erhält.

Sie spricht den Sozialminister als ihren Lebensretter an, weil er ihr schon früher geholfen hat: Bei ihrem Magendurchbruch hat er sich sofort mit einigen Spitälern in Wien in Verbindung gesetzt, bis sie schließlich in das Dr. Luegerspital gebracht und sofort operiert wurde.

Jetzt soll er ihr helfen, damit sie ihren Beruf wieder ausüben darf. Sollte es nicht mehr möglich sein wird sie es schmerzlich bedauern, aber ihn bitten, ihr zu einer anderen Stelle zu verhelfen, da sie als langjährige Hebamme mit Kinderkurs auch für andere Zwecke einsetzbar ist. Auch ist es ihr egal, ob diese Stelle in St. Pölten oder Wien Umgebung ist. Sie möchte nur dieser bitteren Not entgehen. Sie hat alles versetzt und ist bereits wieder seit zwei Monaten den Zins schuldig.

Der Brief wird abgelehnt: ‚Da der Gen. die Niederlassungsbewilligung wegen Verfehlung nach § 144 StG entzogen worden ist, besteht auch nach dem Umbruche Keine Möglichkeit, Sie zum Hebammenberufe wieder zuzulassen. Ihr eine sonstige Stelle zu verschaffen ist nicht Sache der Behörde; der Herr Minister hat eine diesbezügliche Persönliche Veranlassung abgelehnt.’

Quelle: Archiv der Republik, Karton 2349, Hebammen, 35.963/38